Ruhezeiten

Lärm vom Nachbarn: Was muss ich ertragen?

Unter den „lieben Nachbarn“ kann es aus vielen Gründen Streit geben, aber Lärm ist wohl die häufigste Ursache. Anlass können Geräusche von Gartengeräten und Grillfeiern ebenso sein wie Lärm, der durch die Wände zum Nachbarn dringt. „Gerichte und Gesetzgeber haben sich intensiv mit diesem Thema befasst“, weiß Hans-Jürgen Weber, der in der erweiterten Taunus-Region mehrere Miet- und Eigentums-Immobilien betreut. „Hier treffen wichtige Grundsätze aufeinander: die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der eigenen Wohnung auf beiden Seiten und der Wunsch, nicht durch Lärm in der Lebensqualität beeinträchtigt zu werden.“ Dazu kommt, dass das Lärmempfinden bei jedem Menschen individuell anders ist.

 

Mythos Mittagsruhe

 

Verbindliche Regeln gibt es dennoch, insbesondere zur Nacht- sowie zur Sonn- und Feiertagsruhe. Zwischen 22 und 6 Uhr sowie ganztägig an allen Sonn- und Feiertagen ist Lärm verboten. Ausnahmen gibt es auch dann nicht, wenn „nur ein einziges Mal“ ein runder Geburtstag bis spät in die Nacht gefeiert werden soll. Hier gilt ebenfalls: Nach 22 Uhr darf die Nachtruhe der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Keine gesetzliche Grundlage hat dagegen die so genannte „Mittagsruhe“. Sie kann lediglich von einzelnen Kommunen festgelegt werden, und das in der Regel nur in Kurorten. In größeren Wohnanlagen ist die Mittagsruhe allerdings oft Bestandteil des Mietvertrags.

 

Zuerst im Guten versuchen

 

„Wer sich über den Lärm vom Nachbarn ärgert, sollte zuerst ein klärendes Gespräch im freundlichen Ton suchen“, empfiehlt Hans-Jürgen Weber. Oft kann der Verwalter der Immobilie als Vermittler zwischen Mietparteien oder Eigentümern helfen. Einzelnen „Lärm-Ausreißern“ begegnet man am besten mit Toleranz. Wer selbst eine Feier oder ein größeres Heimwerkerprojekt plant, sollte umgekehrt die Mitbewohner vorwarnen. Erst wenn diese gutnachbarschaftliche Strategie erfolglos bleibt, wird es Zeit, die Behörden einzuschalten. Ansprechpartner ist das örtliche Ordnungsamt, in dringenden Fällen, insbesondere bei nächtlicher Ruhestörung, auch die Polizei. Bis zu 5000 Euro Bußgeld drohen Lärm-Verursachern. Auch durch eine Unterlassungsklage oder einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts können sich Lärm-Opfer wehren.

 

Hausverwalter als Schlichter

 

„Handelt es sich um eine unerwünschte Dauerbeschallung, dann gilt: Gemeinsam sind wir stark“, rät Hans-Jürgen Weber. Zusammen mit anderen Nachbarn, die sich ebenfalls belästigt fühlen, kann man Lärmprotokolle anfertigen, die aufzeichnen, wann genau für wie lange welche Art von Radau geherrscht hat. Mit diesen Daten lässt sich gegenüber Behörden oder gegenüber dem Vermieter argumentieren. Wer nachweislich unter Lärm zu leiden hat, kann Mietminderungen bis zu 25 Prozent geltend machen. „So weit muss es nicht kommen“, sagt Weber. „Eine professionelle Hausverwaltung kann solche Ausfälle für den Vermieter verhindern helfen.“

In einem Rechtsstreit müssen Behörden oder Richter abwägen, ab wann Lärm nicht mehr zumutbar ist. Dazu können Grenzwerte herangezogen werden, deren Überschreitung im konkreten Fall mit Lärmmessungen überprüft werden muss. Zudem spielt die Quelle der Geräusche eine Rolle. Insbesondere bei Kinderlärm urteilen Gerichte in der Regel milder als bei anderen Belästigungen. Der Nachwuchs muss schon einen ganz außergewöhnlichen und anhaltenden Krach verursachen, ehe Eltern zur Rechenschaft gezogen werden.

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