Mietrechts-Urteile 2016

Mietrechts-Urteile 2016; Im Mietrecht mit seinen vielen Feinheiten und Spezialfällen gibt es immer wieder Gerichtsurteile, die für mehr Klarheit sorgen sollen – zumindest bis zum nächsten Streit um ein weiteres Detail im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Die vergangenen Monate haben da keinen Unterschied gemacht. „Vor allem über die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gibt es neuerdings eine wachsende Zahl rechtlicher Auseinandersetzungen“, sagt Hans-Jürgen Weber. Der Steinbacher Hausverwalter beobachtet regelmäßig die aktuellen mietrechtlichen Entwicklungen und führt die neue Bedeutung der Vergleichsmiete auf die Mietpreisbremse zurück, die diese Maßzahl in vielen Städten erheblich wichtiger als früher macht.

 

Mietrechts-Urteile 2016

 

Unter anderem hat sich der Bundesgerichtshof (BGH), die oberste deutsche Instanz für Zivilverfahren, mit dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete per Gutachten befasst. Demnach ist nun klar, dass ein Gutachten, mit dem der Wohnungseigentümer eine Mieterhöhung begründen will, nur den aktuellen Stand abbilden muss, nicht jedoch die Entwicklung der vergangenen Jahre. In dem betreffenden Fall hatte der Mieter moniert, dass diese historische Einordnung fehlt. Die Richter gaben ihm jedoch nicht Recht, sondern legten fest, dass neben der gutachterlich ermittelten Vergleichsmiete lediglich die Einordnung der Wohnung in das regionale Preisgefüge nötig ist, das aber ausschließlich in der Gegenwart.

 

Nebenkosten weniger streng

 

Auch zu den Nebenkostenabrechnungen gibt es eine BGH-Entscheidung. Dabei erhielt ebenfalls der Vermieter Recht, der die Kosten eines zentralen Abfall-Sammelplatzes in zwei Rechenschritten erst nach Wohnfläche auf die Häuser einer größeren Wohnanlage verteilte und dann auf die einzelnen Mieter. Der erste Rechenschritt war allerdings nicht in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt, weshalb einige Mieter die Zahlung der gesamten Nebenkosten verweigerten. Doch das erklärten die Richter für nicht zulässig. „Es mag sich wegen des Sammelplatzes um einen sehr speziellen Fall handeln“, räumt Weber ein. „Aber er dokumentiert, dass der BGH die Entwicklung zu immer detaillierteren und komplizierteren Abrechnungen nicht unbegrenzt mitträgt.“ Fair und transparent müssen die Nebenkostenabrechnungen dennoch in jedem Fall bleiben, und das gelingt am besten mit Hilfe eines fachkundigen, erfahrenen Hausverwalters.

 

Vorzeitig aus dem Kündigungsverzicht

 

Auch die Mietminderung war wieder einmal Thema des BGH. Er hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Mieter zwar eine Mietminderung wegen Mängeln an der Immobilie geltend machte, aber zugleich die Arbeiten zu deren Behebung nicht zuließ. „Den Widerspruch darin zeigt schon der gesunde Menschenverstand, und den hat das Gericht zum Glück bestätigt“, sagt Hans-Jürgen Weber. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass ein Mieter, der Mängel ankreidet und eine grundsätzlich berechtigte Mietminderung geltend macht, auch die Beseitigung der Schwachstellen ermöglichen muss, beispielsweise indem er Handwerker in die Wohnung lässt. Verweigert er dies, muss er auch weiter die volle Miete zahlen.

Noch stärker nimmt der BGH Mieter in die Pflicht, wenn es um den vorzeitigen Ausstieg aus einer Wohnung mit Kündigungsverzicht geht. In diesem Fall muss der Mieter die Suche nach einem Nachmieter selbst und auf eigene Kosten in die Hand nehmen, um dem Vermieter alle nötigen Daten über Person und Zahlungsfähigkeit des Nachfolgers vorzulegen. Insbesondere gehört dazu die Vereinbarung und Betreuung von Besichtigungsterminen und das eventuelle Beauftragen eines Maklers. Der Vermieter kann auch nicht zur Teilnahme an Besichtigungsterminen gezwungen werden.

Der Liebe ein Zuhause geben

Wo die Liebe zwei Herzen zueinander geführt hat, kommen kühle Überlegungen oft zu kurz. „Aber wenn es um das erste Zusammenziehen eines Paares geht, sollte man trotz aller Romantik ein paar Dinge rechtzeitig überdenken“, empfiehlt der Steinbacher Hausverwalter Hans-Jürgen Weber.

Grundsätzlich hält auch er das Zusammenziehen für eine gute Idee – nicht nur um zu erfahren, ob man es tatsächlich auf Dauer in einer gemeinsamen Wohnung miteinander aushält. „Eine größere Mietwohnung ist in der Regel schlicht günstiger als zwei kleinere“, nennt Weber einen wichtigen Aspekt. Weitere Einsparungen ergeben sich beispielsweise dadurch, dass nur noch ein Telefon- und Internetanschluss und nur eine gemeinsame Hausratversicherung nötig sind.

Vor dem Zusammenziehen Vermieter fragen

Wenn ein Partner bereits eine Wohnung gemietet hat und den anderen dauerhaft in die Räume aufnehmen möchte, ist dazu eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters oder des von diesem beauftragten Hausverwalters nötig. Diese Zustimmung dürfte allerdings kaum ein Problem darstellen. Denn beim Zuzug von Lebenspartnern sind Vermieter gesetzlich zur Zustimmung verpflichtet. „Es gibt nur wenige Gründe, aus denen diese Zustimmung verweigert werden darf“, sagte Hans-Jürgen Weber. „Beispielsweise wenn ein kleines Einzimmer-Appartement mit zwei Bewohnern unzulässig überbelegt wäre.“

Weil der zusätzliche Bewohner den Heizenergiebedarf und einige sonstige Nebenkosten ansteigen lässt, führt der Partner-Zuzug bei Warmmiete üblicherweise zur Erhöhung des Mietzinses. Bei getrennter Nebenkostenabrechnung können die Vorauszahlungen steigen.

Die Genehmigung durch den Vermieter erzwingt davon abgesehen nicht notwendigerweise Änderung des Mietvertrags. Der bisherige Bewohner bleibt nach wie vor Hauptmieter, es sei denn, Vermieter, Alt- und Neumieter würden einen neuen Vertrag aufsetzen. Das ist nicht unbedingt nötig, bietet aber eine Option mit eigenen Vor- und Nachteilen. „Die Frage, wer den Mietvertrag abschließt, ist von einiger Bedeutung; sowohl beim Zuzug eines Partner als auch wenn beide gemeinsam eine Wohnung neu anmieten“, erklärt Hans-Jürgen Weber.

Wer steht im Mietvertrag?

Haben beide Teile eines Paares den Mietvertrag unterschrieben, sind sie auch gleichermaßen zu seiner Einhaltung verpflichtet. Das betrifft in erster Linie die Mietzahlungen. Wie beide Partner untereinander den monatlichen Betrag aufteilen, ist für den Wohnungseigentümer unerheblich. Bleibt allerdings ein Partner seinen Monatsanteil schuldig, kann der Vermieter das Geld in voller Höhe bei dem oder der anderen einfordern. Hat nur einer der Bewohner den Mietvertrag unterschrieben, kann der Vermieter gegenüber der anderen Hälfte des Paares keine Ansprüche geltend machen.

Wenn beide Bewohner im Mietvertrag stehen, kann das auch im Fall einer Trennung Folgen haben. Falls danach kein neuer Vertrag nur mit der Person geschlossen wird, die in der Wohnung bleibt, kann der oder die „Ex“ selbst nach dem eigenen Auszug für Mietschulden haftbar gemacht oder nach Jahren zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Gibt es laut Vertrag nur einen einzigen Mieter, kann dieser bei einer Trennung den Ex-Partner sofort aus den bislang gemeinsamen Räume verweisen. „Es mag nicht sehr romantisch erscheinen, aber eine Absicherung für diesen Fall kann ein Untermietvertrag sein, der Kündigungsfristen festschreibt“, sagt Immobilien-Experte Weber.

Übergabeprotokoll: Alle Fragen beantwortet

Beim Ein- und Auszug es ernst – für Vermieter und Mieter. Der Vermieter vertraut sein Eigentum einem Fremden an oder erhält es zurück. Der Mieter verlegt seinen Lebensmittelpunkt in ebenso fremde vier Wände. „Beide haben ein hohes Interesse daran, dass keine Fragen offen bleiben“, weiß der Steinbacher Hausverwalter und Gutachter Hans-Jürgen Weber aus langjähriger Erfahrung. „Was den Zustand der Mietwohnung betrifft, sorgt ein ordentlich verfasstes Übergabeprotokoll für diese Sicherheit.“

Keinen Raum vergessen

Der richtige Zeitpunkt für das Abarbeiten des Übergabeprotokolls liegt exakt zwischen dem Auszug der bisherigen und dem Einzug der neuen Mieter. Geht es um das Auszugsprotokoll, sollten die bisherigen Bewohner sämtlichen Hausrat ausgeräumt und alle Renovierungsarbeiten erledigt haben, zu denen sie verpflichtet sind. Dann können die restlichen Arbeiten folgen, die der Vermieter selbst oder von ihm beauftragte Handwerker übernehmen. Erst danach kommt das Einzugsprotokoll der neuen Mieter.
Ein Übergabeprotokoll ist immer ein Gemeinschaftswerk: Mieter und Vermieter oder Hausverwalter nehmen persönlich sämtliche Räume genau in Augenschein. „Flur, Keller, Garage, weitere Nebenräume und die Terrasse werden gerne vergessen. Doch auch für sie sollte man sich ausreichend Zeit nehmen“, rät Hans-Jürgen Weber. Ebenso haben sich eigene Protokollfelder für die Heizung und sonstige haustechnische Anlagen bewährt.

Zählerstände und Schlüsselliste

In jedem Raum sollte stichpunktartig vermerkt werden, ob alles in Ordnung ist. Wenn es Mängel oder Schäden gibt, gehören sie ins Übergabeprotokoll. Zählerstände für Strom, Wasser und Gas, die Anzahl der übergebenen Haus- und Wohnungsschlüssel und der Zeitpunkt der letzten Renovierung sind ebenfalls wichtige Fakten. Datum und Unterschriften von Mieter und Vermieter oder Hausverwalter sowie eventueller Zeugen vervollständigen das Dokument und belegen, dass beide Seiten den Zustand der Immobilie gleichlautend bewerten.
Ein Übergabeprotokoll lässt sich selbst am Computer oder auch mit einer handgezeichneten Tabelle anlegen. Einfacher ist es, auf bewährte Vorlagen zurückzugreifen, die Verbände sowohl auf der Mieter- als auch auf der Vermieterseite anbieten. Professionelle Hausverwalter stellen ebenfalls Übergabeprotokolle zur Verfügung, die keine Lücken offen lassen.

Sachlich und knapp

„Beim Ausfüllen des Übergabeprotokolls muss es eindeutig und sachlich zugehen“, sagt Hans-Jürgen Weber. Die Formulierung „Bad renovierungsbedürftig“ lädt geradezu ein, in vielfältige Richtungen interpretiert zu werden. Besser ist es, zu schreiben: „Duschkabine trüb angelaufen, drei Bodenfliesen gesprungen, Rollladen klemmt.“ In Zeiten allgegenwärtiger Digitalkameras können Fotos für zusätzliche Klarheit sorgen. Auf der positiven Seite ist der Vermerk „keine Beanstandung“ besser geeignet als blumige Formulierungen wie „Top-Zustand“.
Das Übergabeprotokoll macht keine Aussage darüber, wer letztlich die Schäden beheben muss. „Ob der Mieter die Mängel hinnimmt oder ob der Vermieter zusichert, dass er sie reparieren lässt, hat wenig mit dem Protokoll zu tun“, stellt Hans-Jürgen Weber klar. Es verzeichnet lediglich den Zustand der Wohnung. Während des erneuten Durchgangs beim Auszug lässt sich anhand des alten Übernahmeprotokolls zweifelsfrei feststellen, welche Schäden oder Verschleißerscheiungen inzwischen dazu gekommen sind. Wer sie beheben muss, sollte im Mietvertrag geregelt sein oder muss ausgehandelt werden. Das Übergabeprotokoll stellt lediglich sicher, dass kein Zweifel über den Umfang der Mängel aufkommt.

Kaution: Fair für Mieter und Vermieter

Kautionssparbuch. Ob früher wirklich alles besser war, darüber lässt sich mit Recht streiten. Einfacher waren viele Dinge allemal. Da wurden Mietverträge oft noch per Absprache und Handschlag zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossen, ohne schriftlichen Ausfertigung und weitere Formalitäten. Allerdings führte das später oft zu Problemen rechtlicher und finanzieller Art. Deshalb verzichtet kaum ein Vermieter heutzutage noch auf Absicherungen. Neben dem schriftlichen Mietvertrag spielt in dieser Hinsicht die Kaution eine zentrale Rolle. „Die Kaution ist die Absicherung für den Vermieter gegen finanziellen Schaden, falls der Bewohner Miete oder Nebenkosten schuldig bleibt, Schönheitsreparaturen nicht ausführt oder etwas in der Wohnung beschädigt“, zählt der Steinbacher Hausverwalter Hans-Jürgen Weber die Funktionen der Kaution auf. Für viele der Objekte in seiner Obhut übernimmt er die Abwicklung der Kaution im Auftrag des Besitzers.
Genauso wie alle anderen Aspekte des Mietverhältnisses ist inzwischen auch die Kaution bis ins Detail rechtlich geregelt. Höchstens drei Monats-Kaltmieten darf sie betragen. Der Mieter darf den Betrag in drei Raten aufteilen und ab dem Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter überweisen. „Wir raten den von uns betreuten Immobilienbesitzern aber zu einer Einmal-Zahlung“, sagt Hans-Jürgen Weber.

Geld sicher anlegen

Der Vermieter darf das Geld nicht einfach in einen Umschlag stecken und irgendwo deponieren oder auf das eigene Sparbuch einzahlen. Letzteres würde bei einer Insolvenz dazu führen, dass auch der Kautionsbetrag, der ja eigentlich dem Mieter gehört, verloren wäre. Die übliche Lösung ist immer noch, ein Sparbuch oder Tagesgeldkonto eigens für die Kaution anzulegen, auf das Mieter und Vermieter Zugriff haben. Das gibt dem Mieter neben der Insolvenz-Absicherung die Gewissheit, dass er später bei der Rückzahlung den Zinsgewinn erhält, den er erwirtschaftet hätte, wenn er das Geld selbst angelegt hätte.
Seit einigen Jahren sind gesetzlich auch andere Anlageformen für die Kaution zugelassen. Theoretisch könnte sie auch in Aktien oder andere Finanzprodukte investiert werden, wenn Vermieter und Mieter sich darüber einig sind. „Solche Vereinbarungen sind aber deutliche Ausnahmen. In der Praxis setzen die Beteiligten fast immer auf extrem sichere Anlageformen“, berichtet Hausverwalter Weber aus seinen langjährigen Erfahrungen. In jedem Fall muss der Vermieter seinem Vertragspartner genau nachweisen, wie er den Betrag angelegt hat.

Alternativen zum Sparbuch

Eine weitere Variante ist es, den Mieter selbst das Kautions-Sparkonto anlegen zu lassen. Er muss dem Vermieter dann aber den Zugriff darauf gewähren, entweder durch eine Verpfändung oder durch eine Sicherungsabtretung. Eine Bürgschaft Dritter anstelle einer Kaution für den Mieter kommt gelegentlich bei Studentenappartements vor. Dann stehen die Eltern des Mieters für eventuelle Kosten gerade. Seltener stellen auch Banken diese Bürgschaft. Einige Versicherungsgesellschaften bieten auch spezielle Mietkautionsversicherungen an, die sich bislang aber nicht flächendeckend durchgesetzt haben.
Ist das Mietverhältnis beendet, bleiben dem Vermieter sechs Monate Zeit. In dieser Frist muss er dem ehemaligen Bewohner entweder die Kaution zuzüglich der Zinserträge auszahlen oder die Ansprüche geltend machen, die seiner Meinung nach aus dem Zustand der Wohnung hervorgehen. Die gesamte Kautions-Abwicklung, von der Vereinbarung über die Anlage bis zur Rückzahlung, muss man als Vermieter nicht selbst organisieren. „Ein erfahrener Hausverwalter übernimmt den gesamten Vorgang und entlastet den Besitzer von viel Verwaltungsaufwand“, sagt Hans-Jürgen Weber.

Umzug: Stressfrei ins neue Heim

Umzug: Das Haus ist gebaut, die Wohnung gekauft oder der Mietvertrag abgeschlossen. Voller Euphorie geht es jetzt daran, das neue Heim in Besitz zu nehmen. Doch langsam! „Trotz aller Freude über das neue Zuhause sollte auch ein Umzug in Ruhe geplant werden“, rät der Steinbacher Makler Hans-Jürgen Weber. Wer ohne nachzudenken einfach loslegt, bürdet sich unnötige Arbeit auf und riskiert, dass der alte Spruch wahr wird: „Dreimal umziehen ist wie einmal abgebrannt.“

Früh anfangen und aussortieren

Startpunkt der Vorbereitung ist die alte Wohnung. „Die erste Regel gegen Umzugsstress: Früh mit dem Packen anfangen“, sagt Hans-Jürgen Weber. Am besten legt man im Keller, auf dem Dachboden und im Abstellraum los. Dort lassen sich gleich Dinge aussortieren und entsorgen, die nicht mehr gebraucht werden. Selten genutzter Hausrat oder der Inhalt der Bücherregale kann ohne Einschränkungen für das tägliche Leben schon Wochen vor dem Umzug in Kartons wandern. Auf den weitgehend leergeräumten Abstellflächen entsteht zusätzlicher Stauraum, der später nützlich wird, wenn Kartons aus den übrigen Räumen dazukommen.

Jeder Karton braucht eine eindeutige Beschriftung, die die Zuordnung zu Räumen ermöglicht. Schwerer als 25 Kilogramm sollte keine Kiste werden. Das schont die Bandscheiben der Umzugshelfer und verhindert Schäden durch auseinanderreißende Kartons. Schwere Gegenstände gehören nach unten in den Karton. Kleidung und Handtücher eignen sich gut zum Auspolstern.

Profis oder hilfsbereite Freunde?

„Neben Kartons braucht man vor allem Helfer für den Umzug“, erinnert Hans-Jürgen Weber. Makler wie er können zuverlässige Umzugsunternehmen empfehlen, die sich in vielen Fällen bewährt haben. Wer einen Umzug in Eigenregie vorhat, sollte bereits einen Monat vor dem eigentlichen Termin Helfer organisieren und einen Transporter reservieren. Bei Mietwohnungen sollten die Details des Umzugstages mit dem Vermieter oder Verwalter sowie den Vormietern der neuen und Nachmietern der alten Wohnung abgesprochen werden. Möglicherweise wird das neue Heim ein paar Tage früher frei oder der Nachmieter zieht nicht sofort ein. Das verlängert die zur Verfügung stehende Zeitspanne.

Vier Wochen sind ebenfalls eine gute Frist, um mit dem Ummelden von Post, Gas, Strom, Wasser und Zeitungsabonnements zu beginnen. Arbeitgeber, Banken, Versicherungen und Krankenkasse wollen ebenfalls über den Adresswechsel informiert werden. Beim Einwohnermeldeamt muss die neue Adresse aber erst angegeben werden, wenn man tatsächlich dort wohnt.

Für den Umzugstag sollten Parkplätze vor der alten und der neuen Wohnung freigehalten werden. „Vor allem in zentralen Lagen sollte man das offiziell über die Stadtverwaltung erledigen“, rät Hans-Jürgen Weber. Eine Tasche mit Kleidung zum Wechseln und Körperpflege-Ausstattung sollte am Vorabend gepackt werden, um selbst bei Verzögerungen in der neuen Wohnung klarkommen zu können.

Die hohe Kunst des Verstauens

Am Umzugstag gehören zuerst die Kartons in den Transporter. Sie sollten einen möglichst kompakten Block ohne Lücken bilden, damit nichts verrutschen kann. Danach kommen die Möbel. Mit alten Wolldecken lassen sich empfindliche Oberflächen schützen. Spanngurte bieten zusätzlichen Halt.

In der neuen Wohnung sortiert man Möbel und Kartons jeweils in den passenden Raum. „Wer eine Spedition beauftragt hat, sollte möglichst schnell nachschauen, ob eventuell Schäden aufgetreten sind“, sagt Hans-Jürgen Weber. Bis zu zwei Wochen nach dem Umzugstermin können diese geltend gemacht werden.

Das Rendezvous mit der neuen Wohnung

Rendezvous: „Eine Wohnungsbesichtigung ist ein wenig wie das erste Date: Es kommt auf beiden Seiten auf einen guten ersten Eindruck an“, meint der Steinbacher Immobilien-Fachmann Hans-Jürgen Weber. Schließlich gilt es, innerhalb von vielleicht einer halben Stunden die Stärken und Schwächen der Wohnung genau zu erfassen, alle Eventualitäten auszuloten und auch noch einzuschätzen, ob man mit dem Vermieter klarkommen wird. Auf der anderen Seite will man einen möglichst guten Eindruck hinterlassen; insbesondere wenn der Vermieter die Wahl zwischen mehreren Interessenten hat.

Die Vorbereitung fängt bereits vor dem eigentlichen Termin an. Sobald die ungefähre Lage des Mietobjekts bekannt ist, sollte man einen Blick auf die Karte werfen, um mehr über die Nachbarschaft und die Entfernung zu wichtigen Punkten zu erfahren, beispielsweise zu Nahverkehrs-Haltestellen, der nächsten Autobahnauffahrt, Einkaufsmärkten, Schwimmbad, Kindergarten oder Spielplätzen.

 

Mit Zollstock und Fragenkatalog

 

Am Besichtigungstag sollte man sich genug Zeit nehmen und passend ausgerüstet sein. Ein Zollstock oder Bandmaß, Papier und Stift sowie eine Digitalkamera gehören ins Gepäck. Ein ausreichend früher Start sollte selbstverständlich sein. „Wer als Single eine Wohnung sucht, tut gut daran, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Vier Augen sehen mehr als zwei, und eine zweite Meinung kann bei der anschließenden Entscheidung helfen“, rät Hans-Jürgen Weber. Pünktliches Erscheinen und gepflegte Kleidung sind ein Muss. Hat man es direkt mit privaten Vermietern zu tun, kann ein wenig persönliche Plauderei Wunder wirken, so lange das Auftreten nicht zu kumpelhaft wird. Bei professionellen Maklern kommt dagegen eine geradlinige aber natürlich ebenfalls freundliche Gesprächsführung gut an.

Ein ausreichendes Zeitbudget gibt die Gelegenheit, die Wohnung intensiv zu begutachten. Schließlich geht unter Umständen darum, den Ort zu finden, an dem man jahrzehntelang leben will. Am besten legt man sich zuvor eine Checkliste zurecht. Abgesehen von den individuellen Vorlieben und Bedürfnissen lauten einige zentrale Fragen wie folgt:

 

  • Wie groß ist der Renovierungsbedarf?
  • Schränken Dachschrägen oder eine ungünstige Raumaufteilung den nutzbaren Raum ein?
  • Ist die Wohnung hell genug?
  • In welche Himmelsrichtungen liegen die Fenster?
  • Ist ein Autostellplatz oder ein Fahrradkeller vorhanden?
  • Reicht der Stauraum im Keller und auf dem Dachboden aus?

 

Immer wichtiger wird die Frage des Energieverbrauchs. Deshalb sollte man sich Kopien der zurückliegenden Nebenkostenabrechnungen sowie den Energieausweis vorlegen lassen. Voraussetzung ist natürlich, dass man sich zuvor ausreichend informiert hat, um den Energieausweis auch lesen zu können.

 

Nichts überstürzen

 

Nach Möglichkeit sollten potenzielle Mieter nicht gleich beim Besichtigungstermin verbindlich zusagen. Besser ist es, erst einem eine Nacht darüber zu schlafen und die Vor- und Nachteile der Unterkunft abzuwägen. „Das kann natürlich schwer fallen, falls es eine große Zahl von Interessenten gibt, unter denen der Vermieter auswählen kann“, räumt Hans-Jürgen Weber ein. Dann ist je nach Lage auf dem lokalen Wohnungsmarkt mitunter eine schnelle Entscheidung unvermeidbar.

Ausreichend freie Zeit sollt auch nach der Besichtigung bleiben, um einen Spaziergang zu den wichtigen Punkten der Nachbarschaft zu absolvieren:

 

  • Ist die Schule für die Kinder zu Fuß gefahrlos erreichbar?
  • Gibt es ausreichend Parkplätze in der Umgebung, falls zur Wohnung selbst keiner gehört?
  • Wie sieht die Nachbarschaft insgesamt aus?
  • Kann man sich dort wohlfühlen?

 

Mit den so gesammelten Fakten sollte eine Miet-Entscheidung nicht schwer fallen.