Gartenpflege

Gartenpflege: Was sie beachten müssen

Umgang mit der Gartenpflege

Der Sommer ist da, das Leben verlagert sich wieder mehr in den Garten und die Gartenpflege gewinnt wieder an Bedeutung. Wie man sich dort verhält, ist keinesfalls freigestellt, erst recht nicht im Garten eines Miethauses. „Im Wesentlichen muss man drei Richtschnuren beachten: das Nachbarschaftsrecht, die Hausordnung und Vereinbarungen im Mietvertrag beziehungsweise im Fall von Eigentumswohnungen in der Teilungserklärung“, sagt der Steinbacher Makler Benjamin Weber.

Das Nachbarschaftsrecht gilt für jeden gleichermaßen, egal ob Mieter oder Selbstnutzer. Bei Hausordnungen ist es komplizierter, denn diese können vom Vermieter oder von der Eigentümergemeinschaft individuell festgelegt werden. „Allerdings handelt es sich nicht um eine souveräne Gesetzgebung. Hausordnungen müssen sich in dem Rahmen bewegen, der von Gesetzen, kommunalen Satzungen und mustergültigen Gerichtsurteilen abgesteckt wird“, sagt Weber. Für Vermieter ist es deshalb wichtig, rechtlich korrekte Hausordnungen zu erlassen. Bei der Formulierung einer passenden Hausordnung kann ein fachkundiger Hausverwalter helfen.

 

Vermietung oder Mitnutzung

Bei der Gartenpflege aus Mietersicht kommt es zunächst auf die Regelung im Mietvertrag an. „Üblich ist entweder eine Mitvermietung des Gartens oder eines Teils davon oder aber das Einräumen eines Nutzungsrechts“, erklärt Weber. Bei einer Mitvermietung gelten alle Festlegungen des Mietvertrags auch für den Garten, beispielsweise Kündigungsfristen. Ist dagegen die Nutzung lediglich gestattet, kann der Vermieter sie relativ leicht widerrufen, ändern oder auf neue Mieter ausdehnen. Bei einem komplett vermieteten Einfamilienhaus gilt der Garten immer als mitvermietet. Soll das nicht der Fall sein, muss der Mietvertrag dies ausdrücklich so festlegen.

Gärten von Mehrfamilienhäusern sind in der Regel nicht mitvermietet. Mieter müssen sich in diesem Fall nicht um die Pflege der Außenanlage kümmern, dürfen aber auch keinerlei Veränderungen vornehmen, also nicht einmal Blumen pflanzen. Eine Mitbenutzung, wenn sie denn erwünscht ist, muss im Mehrfamilienhaus grundsätzlich allen Mietern gleichermaßen erlaubt sein. Ein Mieter darf also keinen Gartenabschnitt für sich beanspruchen und Mitbewohner aussperren.

„Es gibt auch die Möglichkeit, Mietern die individuelle Nutzung von Gartenabschnitten entweder zu gestatten oder diese Parzellen tatsächlich mit zu vermieten“, sagt Benjamin Weber. Allerdings müssen diese Zonen dann nachvollziehbar abgegrenzt sein, was auch durch eine Hecke rund um die Terrasse geschehen kann, und eine exakte Zuordnung zu einem Mieter oder zu einer Wohnung muss im Mietvertrag oder in der Hausordnung ersichtlich werden.

 

Nutzung bedeutet auch Gartenpflege

Ist der Garten mitvermietet, gehen einfache Gartenarbeiten automatisch an die Mieter über. Bei einer Nutzungsgestattung sollten Vermieter dies ausdrücklich festschreiben, denn sonst könnten die Mieter die Gartenpflege einstellen, wenn sie keine Lust mehr dazu haben. Diese Pflegeaufgaben umfassen üblicherweise das Rasenmähen, das Beseitigen von Herbstlaub und kleinere Heckenschnitte. Was darüber hinausgeht, beispielsweise das Bepflanzen von Beeten oder das Überwintern von großen Kübelpflanzen, muss nur dann übernommen werden, wenn Mietvertrag oder Hausordnung dies ausdrücklich festlegen. Selbst wenn gärtnerische Arbeiten der Mieter erlaubt und erwünscht sind, gibt es Grenzen. Dauerhafte Veränderungen, beispielsweise das Pflanzen oder Roden von Bäumen oder großen Sträuchern sowie der Bau beispielsweise einer Gartenhütte oder eines Teiches, bedürfen immer einer vorherigen Genehmigung des Vermieters.

Ein spezieller Punkt ist das Grillen. Viele Hausordnungen legen eine maximale Zahl von Grilltagen im Jahr fest. „Das ist grundsätzlich möglich, aber über die angemessene Zahl der Grilltage gibt es immer wieder Auseinandersetzungen, die zum Teil auch schon Gerichte beschäftigen“, sagt Weber. Einfacher ist es, das Grillen per Hausordnung vollständig zu untersagen. Dann sind die Mieter verpflichtet, sich daran zu halten.

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