Neue Steuernachlässe für Immobilienbesitzer
Mit dem herannahenden Jahresende fängt manch einer an, sich Gedanken über die nächste Steuererklärung zu machen. „Für Immobilienbesitzer eröffnen sich dieses Mal, also mit der Steuererklärung für 2014, erstmals neue Gestaltungsmöglichkeiten“, berichtet der Steinbacher Hausverwalter Hans-Jürgen Weber. Grund dafür sind die Regeln für so genannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Der Gesetzgeber hat den Umfang der Arbeiten, die unter diese Kategorie fallen, zu Beginn des gerade endenden Jahres ausgeweitet.
Neubauten absetzbar
„Vor allem legen die neuen Regeln den Begriff des Neubaus weniger strikt aus als bisher“, nennt Weber die wichtigste Neuerung. Bislang war alles, was neue Bausubstanz geschaffen hat, von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Hier gibt es jetzt Ausnahmen bei der Erweiterung eines bestehenden Baukörpers, also beispielsweise beim nachträglichen Anbau eines Wintergartens, einer Terrasse oder einer Garage an ein bereits bestehendes und selbst bewohntes Haus. Wer also ein Haus baut oder kauft, tut aus steuerlicher Sicht gut daran, solche Nebenanlagen erst als spätere Projekte zu errichten.
Auch Mieter können in gewissem Umfang vom Steuernachlass für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren. „Allerdings benötigt man dazu eine exakt aufgegliederte Nebenkostenabrechnung, wie sie ein professioneller Hausverwalter ausstellen kann“, sagt Hans-Jürgen Weber. Denn darin verbergen sich verschiedene Posten, die für den Steuernachlass in Frage kommen, beispielsweise die Dienste von Hausmeister, Gärtner und Putzkolonne.
Wichtig: Exakte Abrechnung
Ähnlich ist es bei selbst genutzten Eigentumswohnungen. Auch hier können Eigentümer nicht nur Aufwendungen geltend machen, die sie selbst in Auftrag gegeben haben, sondern auch Teile ihres Hausgelds auf Grundlage der Jahresabrechnung. „Vermieter können dagegen Handwerkerleistungen an der vermieteten Immobilie nicht auf diesem Weg geltend machen. Sie sind jedoch als Werbungskosten steuerlich relevant“, sagt Immobilien-Fachmann Weber.
Weiterhin wirken natürlich auch andere haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd; insbesondere der Einsatz von Handwerkern aller Arten am und im Haus, Grünpflege und Winterdienst, Hilfen im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung und sogar Pflege-Dienstleistungen.
Wie bisher können nur Lohn- und Fahrtkosten sowie für eventuelle Maschinenkosten geltend gemacht werden, ausdrücklich jedoch keine Materialkosten. „Wichtig ist deshalb weiterhin, dass die Rechnung Material- und Lohnkosten getrennt ausweist. Das sollte man unbedingt bei der Auftragserteilung mit dem Handwerker absprechen“, rät Weber. Maximal 20 Prozent der anerkannten Kosten werden von der Steuer abgezogen, wobei für Handwerker- und andere Dienstleistungen unterschiedliche Höchstbeträge gelten.
„Haushaltsnah“ wörtlich nehmen
Quittungen für Bar-Zahlungen erkennt das Finanzamt weiterhin nicht an. Es muss schon eine reguläre Rechnung mit Begleichung per Banküberweisung sein. Das soll Schwarzarbeit verhindern helfen. Ebenfalls wichtig: Das Steuerrecht versteht den Begriff „haushaltsnah“ wörtlich. Man kann also ausschließlich Arbeiten beim Fiskus anerkennen lassen, die tatsächlich im eigenen Zuhause vonstatten gegangen sind. Findet beispielsweise die Kinderbetreuung in der Wohnung einer Tagesmutter statt oder nimmt der Mechaniker die Waschmaschine zur Reparatur mit in die Werkstatt, ist das keine haushaltsnahe Dienstleistung im steuerlichen Sinn mehr.
Maximal ist nach Berechnungen der Stiftung Warentest eine jährliche Steuerersparnis von 5170 Euro möglich. Allerdings müsste man zum Erreichen dieses Werts insgesamt 28.000 Euro im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgegeben haben.