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Konflikte vermeiden auf Balkon und Terrasse

Konflikte: Das Frühjahr hat endlich begonnen und damit auch die Zeit, in der sich das Leben wieder ins Freie verlagert; auf Balkon und Terrasse oder in den Garten, zum Grillen, Feiern, Gärtnern oder einfach nur zum Entspannen. Allerdings schirmen dort keine Wände gegen Geräusche oder sonstige Lebensäußerungen der Nachbarn ab. Somit drohen Auseinandersetzungen, weil die Bewertung des Geräuschpegels einer fröhlichen Terrassenparty oder das Empfinden von Grilldüften erheblich auseinandergehen können. „Besser als jede gesetzliche Regelung, Hausordnung oder gar juristische Auseinandersetzung sind immer noch gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz“, betont der Steinbacher Hausverwalter Hans-Jürgen Weber, der für seine Kunden schon zahlreiche Konflikte dieser Art einvernehmlich beigelegt hat.

Nachtruhe ist heilig

Allerdings gibt es auch einige handfeste Regeln, insbesondere zur Geräuschentwicklung, die sowohl Eigenheimbesitzer als auch Mieter und Vermieter kennen sollten. An jedem Tag zwischen 22 und 6 Uhr sowie rund um die Uhr an allen Sonn- und Feiertagen ist Lärmen verboten. Das betrifft durch die Wände wummernde Musik aus einer Wohnung genauso wie angeregte Gespräche auf der Terrasse. Auch „ausnahmsweise“ darf beispielsweise ein runder Geburtstag nicht lauter und länger gefeiert werden. Eine Mittagsruhe, von der oft die Rede ist, gilt fast nur in Kurorten als öffentliche Satzung. „Allerdings kann der Mietvertrag, die Hausordnung oder die Gemeinschaftsordnung einer Eigentumswohnungsanlage eine Mittagsruhe zu bestimmten Zeiten festschreiben“, sagt Hans-Jürgen Weber. Das sind aber lediglich zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.

Kommt es tatsächlich zum Rechtsstreit, spielt auch die Quelle des Lärms eine Rolle. Insbesondere Kinderlärm schätzen Gerichte in der Regel milder ein als andere Belästigungen.

Besser elektrisch grillen

Beim Grillen kommen Sonderregelungen dazu: Grundsätzlich darf mit offenem Feuer, also mit Holzkohle oder Gas, nur im Garten gegrillt werden. Nah am Haus, beispielsweise auf Balkon und Terrasse, ist nur ein Elektrogrill erlaubt. Und auch damit darf dem Grillvergnügen nicht unbegrenzt gefrönt werden. „Hier gibt es keine ganz festen Regelungen, es kommt vielmehr immer im Einzelfall auf den Grad der potenziellen Störung für Nachbarn an“, sagt Hans-Jürgen Weber. Einige Gerichtsurteile haben einmaliges Grillen in jedem warmen Monat als gerechtfertigt anerkannt, andere nur drei Mal im Jahr. Selbst wer einen weitläufigen Garten hat, darf dort seinen Holzkohlegrill nicht so betreiben, dass Nachbarn belästigt werden. Auch dazu sind in Miet- und Eigentumswohnungsanlagen weitergehende, oder genauer: enger einschränkende, Regelungen möglich. So kann der Grillbetrieb sogar vollständig untersagt werden. Allerdings lässt sich eine solche Klausel nicht nachträglich gegen den Willen der Bewohner einführen, wenn sie beim Einzug noch nicht bestanden hat.

„Sogar bei scheinbar harmlosen Aktivitäten wie der Gärtnerei auf dem Balkon ist nicht alles erlaubt“, nennt Hans-Jürgen Weber einen weiteren Aspekt. Verboten ist grundsätzlich alles, was die Bausubstanz schädigt, beispielsweise Kletterpflanzen, die empfindliche Putz aufsprengen, oder Gießwasser, das immer wieder die Fassade durchnässt. Wer Rankgitter oder einen Sichtschutz fest an Balkon oder Terrasse installieren möchte, sollte dies mit dem Vermieter oder der Hausgemeinschaft absprechen. Auf keinen Fall dürfen Pflanzen bis auf den Balkon des Nachbarn wuchern. Kleinere Beeinträchtigungen müssen sie aber akzeptieren, beispielsweise einige Tropfen überschüssiges Gießwasser oder ein paar vertrocknete Blütenblätter, die herabsegeln. Es kommt auch hierbei auf Rücksichtnahme und Toleranz bei allen Beteiligten an.