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Herbstlaub: Gefahren und Verpflichtungen?

Schön anzusehen ist es ja, wenn die Bäume sich wieder bunt färben. Allerdings beginnt das Herbstlaub dann auch zu fallen und muss weggeräumt werden. „Damit wird das Laub in der Regel zur Sache der Anlieger an der entsprechenden Straße“, sagt der Steinbacher Hausverwalter Hans-Jürgen Weber. Im Grunde sind zwar die Kommunen zuständig, aber in den allermeisten Fällen geben Städte und Gemeinden die Aufgabe per Satzung an die Bürger weiter. „Das findet im Rahmen der Verkehrssicherung statt, denn Laub behindert und gefährdet Fußgänger, Radfahrer und insbesondere Menschen, die nicht mehr so gut zu Fuß, mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl unterwegs sind“, erklärt Weber.

Üblicherweise obliegt das Laubräumen, ebenso wie die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter, einem Grundstückseigentümer exakt für die Abschnitte von Bürgersteigen und Fußwegen, die an ihrer Parzelle entlang laufen. Dabei ist es egal, ob die Blätter von Bäumen im eigenen Garten, beim Nachbarn oder auf öffentlichem Boden stammen. Ausnahmen sind gelegentlich Hauptverkehrs- und Einkaufsstraßen oder Fußgängerzonen. Dort übernehmen in manchen Fällen städtische Mitarbeiter oder von der Kommune beauftragte Dienstleister diese Arbeiten. „Die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung verfügt über genaue Pläne, in welchen Straßen das Laubräumen Sache der Anlieger ist und wo nicht. Heute sind sie meist im Internet abrufbar“, sagt Weber.

Augenmaß für richtiges Räum-Intervall

 

Unklarheiten und Diskussionen ergeben sich immer wieder aus der Frage, wie oft man räumen muss. Feste Regeln gibt es dafür nicht. Vielmehr setzen die Behörden auf den gesunden Menschenverstand der Räumpflichtigen, so dass diese sich in Abhängigkeit von Wetter und Laubmenge richtig verhalten. In Gerichtsurteilen schwanken die als angemessen betrachteten Intervalle zwischen ein- und dreimal pro Woche. Klar ist aber, dass es nicht ausreicht, einfach nur einen schmalen Pfad in der Blätterschicht anzulegen. Vielmehr muss der gesamte Bürgersteig gesäubert und das Laub abtransportiert werden. Vollkommen tabu ist es, einfach alles auf die Straße zu kehren und damit eine Schleuderfalle für Fahrzeuge zu schaffen.

Wer seine Herbstlaub-Räumpflicht vernachlässigt, kann von der Kommune mit einer Geldbuße belegt werden. Falls jemand stürzt und seine Kleidung beschädigt oder gar Verletzungen erleidet, drohen Schadenersatzzahlungen, Schmerzensgeld oder gar ein Zivilprozess. „Zu bedenken ist auch, dass es keine Befreiung von dieser Aufgabe gibt. Wer im Urlaub oder auf Dienstreise ist, muss dennoch das Herbstlaub räumen organisieren, egal ob durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn oder durch die Beauftragung eines Dienstleisters“, betont Weber. Das gilt auch, wenn man die Arbeiten aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst ausführen kann.

 

Gerechte Regeln für Mehrfamilienhäuser

 

Bei Eigentumswohnungen und sämtlichen Mietobjekten sollten Mieter und Vermieter genau klären, wie das Laubräumen geregelt ist. So lässt sich die Räumpflicht per Mietvertrag an die einzelnen Bewohner übergeben. In Mehrfamilienobjekten sollte flankierend dazu über die Hausordnung die Aufteilung der Räumaufgaben zwischen den einzelnen Parteien geklärt werden. Hans-Jürgen Weber ist mit seiner langjährigen Erfahrung aber skeptisch, was solche Regelungen betrifft. „Häufig wird der Wechsel zwischen den Bewohnern nicht eingehalten, der eine arbeitet weniger gründlich als der andere oder eine Miet- bzw. Eigentümer-Partei hat wesentlich mehr Arbeit, weil ihre Laubräum-Woche in der Zeit mit starkem Blätterfall liegt“, sagt er. „Das führt dann zu Streit.“

Deshalb hält er es für besser, einen professionellen Hausmeister- oder Gärtnerservice zu beauftragen und dies über die Nebenkosten bzw. das Hausgeld auf die Bewohner umzulegen. Das Organisieren des Räumdiensts gehört natürlich auch zu den Aufgaben, die ein Hausverwalter erledigt. Auch für Eigenheimbesitzer, die die Blätter nicht beseitigen können oder wollen, bieten sich solche Dienstleistungen an.